Unterfallen Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz dem Auskunftsanspruch der in ihnen genannten Personen gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO ?

Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist der anspruchstellenden Person über jede Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen. Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem HinSchG sind hiervon nicht generell ausgeschlossen. Wird sie in der Meldung genannt, handelt es sich bei dieser Tatsache um ein personenbezogenes Datum der anspruchstellenden Person. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchstabe g DS-GVO ist grundsätzlich auch über die Herkunft der nicht bei der betroffenen Person selbst erhobenen personenbezogenen Daten Auskunft zu geben, worunter auch die Identität des Hinweisgebers fällt. Allerdings besteht das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg gibt § 9 Abs. 1 Satz 1 LDSG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 LDSG ein Recht, die Auskunftserteilung abzulehnen, wenn die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder zum Schutze der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim gehalten werden müssen. Damit muss keine Auskunft erteilt werden, soweit dem die Interessen, Rechte und Freiheiten anderer Personen oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen. Insbesondere muss die Identität der hinweisgebenden Person oder einer in der Meldung z.B. als Zeuge oder Beschuldigter genannten Person auf ein Auskunftsersuchen hin nicht offenbart werden, soweit dies nach dem HinSchG unzulässig wäre, s. dazu unter Frage 12. Hierbei kann sich die Frage stellen, wie insbesondere die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 HinSchG, also, dass die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erfolgt ist, nachzuweisen ist. Hier ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige für eine Tatsache darlegungs- und beweisbelastet, dem sie zugutekommt. Dies ist für die Tatsache, dass die Identität des Hinweisgebers vom HinSchG geschützt wird, der Beschäftigungsgeber, der als Verantwortlicher den Anspruch auf Auskunftserteilung unter Hinweis auf diesen Schutz einschränken möchte. Dieser, bzw. die interne Meldestelle, kann auch, anders als die anspruchstellende Person, Informationen von der hinweisgebenden Person einholen, mit denen der Vorwurf einer grob fahrlässig oder vorsätzlich falschen Meldung ggf. widerlegt werden kann.

Zumindest hinsichtlich des Rechts auf eine Kopie der eigenen personenbezogenen Daten, z.B. den in der Meldung enthaltenen, nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO gilt, dass es nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf. Damit ist ggf. eine Abwägung mit den Rechten der verantwortlichen Stelle und anderer Personen erforderlich. Hieraus ergibt sich jedoch nichts anderes als nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Organisatorisch stellt sich das Problem, dass der Beschäftigungsgeber als für die Datenverarbeitung der internen Meldestelle nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO zumindest Mitverantwortlicher und Gegner eines Auskunftsanspruchs über die zur Auskunftserteilung notwendigen Informationen häufig selbst nicht verfügt. Solange kein Fall des § 9 HinSchG vorliegt, darf die Identität der hinweisgebenden Person und der in Meldungen genannten Personen nur denjenigen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Damit ist der Beschäftigungsgeber darauf angewiesen, dass die interne Meldestelle prüft, ob sie personenbezogene Daten eines Anspruchstellers verarbeitet und ob und inwieweit das Vertraulichkeitsgebot der Auskunftserteilung entgegensteht. Die interne Meldestelle sollte stets in die Beantwortung von Auskunftsersuchen einbezogen werden, um irrtümlich unvollständige Auskünfte zu vermeiden. Das Auskunftsersuchen wäre damit an die interne Meldestelle weiterzuleiten und von ihr in Bezug auf ihren Zuständigkeitsbereich ggf. eigenständig zu beantworten.