Müssen die in Hinweisen genannten Personen gemäß Art. 14 DS-GVO über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden ?

Nach Art. 14 DS-GVO müssen betroffene Personen informiert werden, wenn ihre personenbezogenen Daten auf andere Weise als bei ihnen erhoben werden. Die in einer Meldung genannten personenbezogenen Daten werden mit deren Eingang erhoben, sodass grundsätzlich eine Pflicht zur Erteilung der in Art. 14 Abs. 1 und 2 DS-GVO genannten Informationen an die betroffenen Personen besteht. Das HinSchG sieht keine Regelungen zur Einschränkung der Pflicht zur Information nach Art. 14 DS-GVO vor. Allerdings normiert Art. 14 Abs. 5 DS-GVO Fälle, in denen die Absätze 1 bis 4 des Art. 14 DS-GVO keine Anwendung finden. So besteht keine Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Personen, wenn diese voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 5 Buchstabe b DS-GVO). Damit müssen die betroffenen Personen nicht benachrichtigt werden, wenn und solange dadurch die Aufklärung des Sachverhalts und die nach § 18 Nr. 1 und 4 HinSchG zu treffenden Untersuchungen ernsthaft beeinträchtigt würden, z.B. aufgrund von drohenden Verdunklungsmaßnahmen der beschuldigten Person oder Personen.

Nach § 14 Abs. 2 Buchstabe f DS-GVO ist auch mitzuteilen, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Damit wäre nach dieser Vorschrift auch die Identität der meldenden Person offenzulegen. Allerdings besteht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BDSG keine Pflicht zur Information der betroffenen Person, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Für öffentliche Stellen des Landes Baden-Württemberg gilt § 8 Abs. 1 Nummer 4 LDSG. Danach besteht keine Pflicht zur Information der betroffenen Person, soweit und solange die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder zum Schutze der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim gehalten werden müssen. Inwieweit die Identität der hinweisgebenden Person wegen überwiegenden berechtigten Interessen bzw. nach einer Rechtvorschrift geheim gehalten werden muss, richtet sich nach den Wertungen des HinSchG. Über die Identität des Hinweisgebers muss und darf damit nur dann nach Art. 14 Abs. 2 Buchstabe f DS-GVO informiert werden, wenn dem nicht der Schutz der Vertraulichkeit entgegensteht. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Frage 12 verwiesen werden.