Müssen bzw. dürfen auch anonyme Meldungen verarbeitet werden ?
Nach § 16 Abs. 1 Satz 4 HinSchG sollte eine interne Meldestelle auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht nach § 16 Abs. 1 Satz 5 HinSchG allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen. Wird der Meldekanal so ausgestaltet, dass die Abgabe anonymer Meldungen ermöglicht wird, gehört deren Bearbeitung auch zu den nach § 10 HinSchG erlaubten Datenverarbeitungen und ist Teil der Aufgaben der Meldestelle. Allerdings ist zu beachten, dass das HinSchG keine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Meldungen normiert, sodass insofern Zweifel bestehen, ob die Datenverarbeitung im Rahmen einer rechtlichen Pflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c DS-GVO erfolgt, s. unter Frage 4. Jedoch dürfte die Bearbeitung von anonymen Meldungen im öffentlichen Interesse liegen, da dadurch ggf. die Unterbindung und verwaltungsbehördliche oder strafrechtliche Ahndung von Rechtsverstößen ermöglicht wird. Dann würde es sich bei der Bearbeitung der anonymen Meldungen um eine dem Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e DS-GVO im öffentlichen Interesse übertragene Aufgabe handeln. Dann würde die Datenverarbeitung insoweit auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e DS-GVO i.V.m. §§ 10 und 16 Abs. 1 Satz 4 HinSchG beruhen.