Wie sieht es aus, wenn mehrere Beschäftigungsgeber gemeinsam eine interne Meldestelle betreiben ?

Eine Auftragsverarbeitung liegt im Verhältnis der Beschäftigungsgeber untereinander nicht vor. Wir gehen aktuell davon aus, dass für den organisatorischen Betrieb der Meldestelle eine gemeinsame Verantwortlichkeit der die Meldestelle betreibenden Beschäftigungsgeber gemäß Art. 26 DS-GVO besteht. Eine entsprechende Vereinbarung ist abzuschließen. Die Bearbeitung der konkreten Meldung der oder des Beschäftigten wäre wiederum in der Verantwortlichkeit des jeweiligen Beschäftigungsgebers, zumindest wenn es sich um organisatorisch nicht miteinander verbundene Hinweisgeber, wie Unternehmen eines Konzerns, handelt, die kein gemeinsames, von dem konkreten Beschäftigungsgeber unabhängiges, Interesse an der Aufklärung der gemeldeten Verstöße haben. Letztlich ist die Frage, ob und für welche Verarbeitungsschritte genau bei dem gemeinsamen Betrieb einer internen Meldestelle durch mehrere Hinweisgeber eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO vorliegt, ungeklärt. Das HinSchG äußert sich hierzu ebenso wenig wie die durch das HinSchG umgesetzte Richtlinie (EU) 2019/1937.