Welche Voraussetzungen muss eine interne Meldestelle nach § 12 HinSchG erfüllen ?
Eine interne Meldestelle kann eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder ein mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauter Dritter sein (§ 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG). Mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können für die Entgegennahme von Meldungen und für die weiteren nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben (§ 14 Abs. 2 Satz 1 HinSchG).
Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauten Personen müssen unabhängig sein. Wenn sie neben der Aufgabe der internen Meldestelle andere Aufgaben wahrnehmen, darf dies nicht zu Interessenkonflikten führen (§ 15 Abs. 1 HinSchG). Die Personen müssen zudem über die entsprechende Fachkunde verfügen (§ 15 Abs. 2 HinSchG). Sie müssen über Funktion, Kompetenzen und Unabhängigkeit der Meldestelle Bescheid wissen und den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzes und das Vertraulichkeitsgebot kennen. Welche juristischen und sonstigen Kenntnisse sie zur Einordnung der Meldungen und der Prüfung auf Stichhaltigkeit benötigen, hängt wesentlich davon ab, mit welcher Art von Verstößen bei dem Beschäftigungsgeber zu rechnen ist.