Nach welcher Rechtsgrundlage darf eine interne Meldestelle besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO verarbeiten ?

Art. 9 Abs. 1 DS-GVO verbietet die Verarbeitung der dort aufgeführten besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Daher muss für diese Daten nicht nur eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, sondern zusätzlich eine Ausnahme von dem Verbot des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO vorliegen. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe g DS-GVO gilt eine Ausnahme von dem Verbot, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich. Nach § 10 Satz 2 HinSchG ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle abweichend von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person sieht § 10 Satz 3 HinSchG vor, er verweist auf § 22 Abs. 2 BDSG. Zwar ist aktuell ungeklärt, ob § 22 BDSG und die übrigen Regelungen des HinSchG, wie die Vertraulichkeit der Meldungen und Regelungen zu Löschungen, den Anforderungen an „angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person“ entsprechen, dies steht der Anwendung der Norm bis zur Klärung der Frage jedoch nicht entgegen.