Welche Pflichten legt das Hinweisgeberschutzgesetz öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen auf ?

Die wichtigste Pflicht nach dem HinSchG ist die Einrichtung einer internen Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 HinSchG. Sie betrifft alle Beschäftigungsgeber, die in der Regel mindestens 50 Beschäftigte haben. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, richtet sich die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach dem Landesrecht. In Baden-Württemberg ist der Erlass eines „Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen auf kommunaler Ebene“ beabsichtigt, aber noch nicht erfolgt. Abweichend von § 12 Abs. 1 HinSchG müssen die nicht in § 12 Abs. 3 HinSchG genannten privaten Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten nach § 42 Abs. 1 HinSchG ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Weiterhin sind – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – Repressalien, auch die Androhung und der Versuch, gegen hinweisgebende Personen nach § 36 Abs. 1 HinSchG verboten. Auch können externe Meldestellen von den betroffenen Beschäftigungsgebern Auskünfte verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Meldung erforderlich ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 HinSchG).