An wen richtet sich das Hinweisgeberschutzgesetz ?

Das HinSchG regelt den Schutz aller natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (§ 1 Abs. 1 HinSchG). Außerdem werden Personen geschützt, die Gegenstand einer solchen Meldung, oder sonst von ihr betroffen sind, also z.B. als Zeugen oder Mitwisser genannt werden (§ 1 Abs. 2 HinSchG). Es legt sowohl Unternehmen als auch Behörden bestimmte Pflichten auf (s. dazu 3.).