Was sind die wichtigsten Fähigkeiten eines Datenschutzbeauftragten ?
Ein Datenschutzbeauftragter muss über verschiedene Fähigkeiten verfügen, um seiner Aufgabe angemessen nachkommen zu können. Die wichtigsten Fähigkeiten eines Datenschutzbeauftragten sind:
- Nachweisbare Fachkunde (Datenschutzrecht und Datenschutzpraxis)
- Juristische Kenntnisse
- IT-Kenntnisse
- Betriebswirtschaftliche Kenntnisse
- Zuverlässigkeit
- Unabhängigkeit
Zum Datenschutzbeauftragten eines Unternehmens darf also nur bestellt werden, wer die erforderliche berufliche Qualifikation und auch die Fähigkeit besitzt, um die für einen Datenschutzbeauftragten angedachten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können (Artikel 37 Absatz 5 DSGVO).
Berufliche Qualifikation
Die notwendige berufliche Qualifikation ergibt sich bereits nach dem Wortlaut der DSGVO insbesondere aus dem Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis. Das erforderliche Niveau des Fachwissens hängt von den durchgeführten Datenverarbeitungsvorgängen und dem erforderlichen Schutz für die betroffenen personenbezogenen Daten ab. Das bedeutet: Je schutzwürdiger die Daten oder je intensiver die Verarbeitungen, desto höhere Anforderungen sind an das Fachwissen des Datenschutzbeauftragten zu stellen. Dieses ist bei einem externen Datenschutzbeauftragten meist umfassender und tiefgehender vorhanden als bei einem innerbetrieblichen. Was unter dem gesetzlich vorgeschriebenen „Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis“ im Einzelnen gemeint ist, bedarf näherer Klärung, ergibt sich aber mit Blick auf die zu erfüllenden Aufgaben.
Um die fachgerechte Verwendung der Datenverarbeitungsprogramme sicherzustellen, muss der Beauftragte zunächst umfassende IT-Kenntnisse vorweisen. Nur wenn er über den nötigen Sachverstand verfügt, um die technischen Vorgänge der Datenverarbeitung zu verstehen, kann er beurteilen, ob diese den datenschutzrechtlichen Vorgaben genügen. Darüber hinaus sind ebenso tiefergehende juristische und betriebliche Kenntnisse erforderlich. Insbesondere muss der Datenschutzbeauftragte fortlaufend über die gesetzlichen Bestimmungen und etwaige Änderungen informiert sein. Da ein interner Mitarbeiter noch andere Geschäftspflichten zu erfüllen hat, spricht auch dies oft für einen externen Datenschutzbeauftragten.